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Volljährig, aber nicht schuldenfrei: Wann Forderungen gegen Ihre Kinder plötzlich in Ihrem Briefkasten landen

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Volljährig, aber nicht schuldenfrei: Wann Forderungen gegen Ihre Kinder plötzlich in Ihrem Briefkasten landen

Photo: Briefe Rechnungen Schreibtisch Eltern Studium, via www.mittelstandsmagazin-nrw.de

Ein Schreiben der Universitätsklinik, eine Mahnung des Studentenwerks, eine Inkassofirma wegen einer nicht bezahlten Handyrechnung – immer wieder wenden sich Eltern an Rechtsportale mit derselben Frage: Muss ich das actually zahlen? Mein Kind ist doch volljährig. Die Antwort ist meist beruhigend, enthält aber wichtige Ausnahmen, die im Alltag häufig übersehen werden.

Der Grundsatz: Volljährigkeit bedeutet eigenverantwortliche Schulden

Wer das 18. Lebensjahr vollendet, ist nach §§ 2, 106 ff. BGB voll geschäftsfähig. Das bedeutet: Verträge, die ein volljähriges Kind abschließt – ob Mietvertrag, Mobilfunkvertrag oder Ratenkauf – binden ausschließlich das Kind selbst. Eltern haften dafür grundsätzlich nicht, weder gesetzlich noch moralisch. Eine sogenannte "Familienhaftung", wie sie manche Inkassounternehmen in ihren Schreiben nahelegen, existiert im deutschen Recht nicht.

Gerade bei Studiengebühren, Semesterbeiträgen oder entgangenen Praktikumsvergütungen versuchen Forderungssteller deshalb gelegentlich, Eltern in die Pflicht zu nehmen – etwa mit dem Hinweis, das "Familieneinkommen" sei heranzuziehen. Das ist rechtlich haltlos, sofern Eltern nicht selbst Vertragspartei geworden sind.

Wann Eltern doch in der Haftung stehen

Es gibt vier klassische Konstellationen, in denen Eltern für Verbindlichkeiten ihrer volljährigen Kinder tatsächlich einstehen müssen:

1. Eigenunterschrift unter dem Vertrag

Der häufigste Fall: Ein Elternteil hat den Vertrag mitunterzeichnet. Das passiert oft aus Bequemlichkeit – etwa beim Mietvertrag für die erste WG-Wohnung, wenn der Vermieter ein "gesichertes Einkommen" verlangt, oder beim Studienkredit, bei dem die Bank ein zweiteilig unterschriebenes Darlehen wünscht. Wer mitunterschrieben hat, ist Gesamtschuldner nach § 421 BGB und kann voll in Anspruch genommen werden – auch dann, wenn das Kind längst ausgezogen ist.

2. Bürgschaft nach § 765 BGB

Die Bürgschaft ist die schärfste Form der Übernahme. Sie muss schriftlich erklärt werden (Schriftform nach § 766 BGB) und erlaubt dem Gläubiger, sofort beim Bürgen zu kassieren, sobald der Hauptvertragspartner nicht zahlt. Besonders tückisch: Bei Bürgschaften von Ehegatten und engen Angehörigen hat der BGH auf Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB abgestellt, wenn die Bürgschaft in einer emotional bedingten Zwangslage erklärt wurde und der Bürge zahlungsunfähig war (st. Rspr., grundlegend BGHZ 94, 122). Wer also unter enormem Druck eine Bürgschaft für das Kind unterschrieben hat und selbst mittellos ist, kann eine Chance haben – das sollte aber anwaltlich geprüft werden.

3. Vertrag zugunsten Dritter oder Beitragsübernahme

Manche Eltern erklären schriftlich, "die Beiträge zu übernehmen" – etwa gegenüber einer Sprachschule, einem Wohnheimträger oder einer privaten Hochschule. Solche Erklärungen können als Schuldbeitritt oder selbstschuldnerische Bürgschaft ausgelegt werden. Wichtig ist der genaue Wortlaut: "Ich übernehme die Zahlung" ist etwas anderes als "Ich bitte, Rechnungen an mich zu adressieren". Im Zweifel entscheidet die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.

4. Minderjährige Kinder und gesetzliche Vertretung

Anders liegt es bei Studierenden unter 18 Jahren – etwa bei einem frühen Studienstart oder einer Ausbildung vor der Volljährigkeit. Hier schließen Eltern als gesetzliche Vertreter Verträge ab und haften entsprechend. Auch die sogenannte schweigende Mithaftung bei Taschengeld und Vertragserfüllung kann greifen, wenn Eltern die Verträge des Minderjährigen faktisch dulden und bezahlen.

Praxisbeispiel: Die Rechnung, die nie das Kind erreichte

Ein typischer Fall aus der Beratungspraxis: Ein Student bestellt online ein Semesterabonnement für eine Lernplattform. Er vergisst die Kündigung, nach einem Jahr meldet sich ein Inkassodienst – mit einem Schreiben an die Elternadresse, gerichtet an "die Erziehungsberechtigten". Tatsächlich mahnt das Unternehmen die Eltern, "die Verantwortung für den Nachwuchs" zu übernehmen.

Rechtlich ist das falsch. Der Vertrag besteht zwischen dem Studenten und dem Anbieter. Eltern können eine Zahlung verweigern; eine kurze schriftliche Antwort genügt meist, um den Druck zu beenden:

"Hiermit weise ich Ihre Forderung zurück. Ein Vertrag zwischen Ihrem Auftraggeber und meiner Person besteht nicht. Ich bitte, mich von weiteren Schreiben auszunehmen. Sämtliche Korrespondenz ist künftig an den Vertragspartner [Name] zu richten."

Wichtig: Die Fristen für eine Zahlung oder einen Widerspruch sollten Eltern dennoch im Blick behalten, um ein versäumtes Mahnverfahren oder einen Vollstreckungsbescheid zu vermeiden.

Schutzstrategien für Eltern

Wer verhindern möchte, dass aus der Unterstützung des Kindes eine eigene Haftung wird, sollte einige Grundregeln beachten:

Fazit

Die Rechtslage ist klarer, als viele Schuldnerbefürchtungen vermuten lassen: Volljährige Kinder haften für ihre eigenen Verträge, und Eltern haften grundsätzlich nicht mit. Die Ausnahmen entstehen fast immer durch eigenes Handeln – durch Unterschrift, Bürgschaft oder schriftliche Übernahmeerklärung. Wer diese Schwellen kennt, kann sein Kind unterstützen, ohne sich selbst zum Schuldner zu machen. Und wer dennoch ein Schreiben erhält, das ohne eigene Unterschrift auskommt, kann dies in der Regel mit einem kurzen, sachlichen Widerspruch abwehren.

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