Das Erbe, das zur Falle wird: Warum die Sechs-Wochen-Frist mehr wert ist als jede Erbschaft
Photo: Nachlassgericht Brief Erbe Dokumente Schreibtisch, via schreibenpro.com
Das Eröffnen eines Erbeschreibens zählt zu jenen Momenten im Leben, die selten vorbereitet sind. Meist erreicht den Betroffenen ein förmlicher Brief des Amtsgerichts – das sogenannte Eröffnungsprotokoll des letzten Willens. Was viele nicht wissen: Mit Zustellung dieses Dokuments beginnt eine Frist von lediglich sechs Wochen, innerhalb derer man sich entscheiden muss. Wer schweigt, gilt als Erbe – mitsamt allen Verbindlichkeiten des Verstorbenen.
Warum die Frist so knapp bemessen ist
Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Nachlässe jahrelang brachliegen. § 1944 BGB setzt deshalb die Ausschlagungsfrist auf sechs Wochen fest – gerechnet ab der Zustellung. Erbt man erst durch ein überschriebenes Vermächtnis oder erfährt erst später von der Berufung, startet die Frist ab Kenntnis. Für Erben, die sich im Ausland aufhalten, gilt eine verlängerte Frist von sechs Monaten.
Der Erbschein ist keine Bedingung – Vorsicht bei jeder Handlung
Der häufigste Fehler: Betroffene beginnen, den Nachlass zu „ordnen“. Sie räumen die Wohnung des Verstorbenen, kündigen Verträge, heben Kontoguthaben ab oder übernehmen die Beerdigungskosten aus eigener Tasche. All das kann als stillschweigende Annahme des Erbes gewertet werden – und zwar unwiderruflich.
Ausdrücklich erlaubt und geschützt ist dagegen die sogenannte Inventarverwahrung: Man darf Nachlassgegenstände sichten und verzeichnen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Auch die Beerdigung des Verstorbenen allein begründet keine Erbenstellung. Wer sich unsicher ist, sollte jede Handlung vorher mit dem Nachlassgericht oder einem Fachanwalt für Erbrecht abstimmen.
Wie man prüft, ohne zu erben
Zunächst gilt es, einen Überblick über Vermögen und Schulden zu gewinnen:
- Konten und Depots: Bankauskunft beim Nachlassgericht beantragen. Seit 2021 gibt es ein zentrales Nachlassregister der Bundesnotarkammer, das Banken und Versicherer abfragen müssen.
- Schuldverzeichnis: Bei der Schufa lassen sich Nachlassinsolvenz-Auskünfte anfordern; Kreditinstitute sind verpflichtet, Auskunft über bestehende Verbindlichkeiten zu geben.
- Verträge und Belege: Unterlagen im Haushalt des Verstorbenen – von Stromverträgen bis zu privaten Darlehen – geben Aufschluss über offene Verpflichtungen.
Ergibt die Rechnung einen negativen Saldo, ist die Ausschlagung fast immer die richtige Entscheidung. Bei einem überschuldeten Nachlass empfiehlt sich alternativ die Nachlassinsolvenz, wenn man das Erbe aus persönlichen Gründen behalten möchte.
So gelingt die Ausschlagung beim Nachlassgericht
Die Ausschlagung ist eine formelle Erklärung, die ausschließlich gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden darf. Ein Schreiben an die Familie oder ein Anruf genügt nicht.
Bewährt hat sich folgender Musterwortlaut, den man im Termin vor der Rechtspflegerin unterschreibt:
„Hiermit schlage ich das mir durch Gesetz (bzw. durch das notarielle Testament vom TT.MM.JJJJ) zugewiesene Erbe nach Herrn/Frau [Name, geboren am TT.MM.JJJJ, zuletzt wohnhaft in …] gemäß § 1943 BGB aus und erkläre zugleich, dass ich von den Beschwernissen des Nachlasses freigestellt sein will (§ 1959 Abs. 1 BGB).“
Wichtig: Der Zusatz zur Freistellung von Beschwernissen sichert ab, dass man keine Kosten des Verfahrens tragen muss. Die Erklärung ist unwiderruflich – wer ausschlägt, kann später nicht mehr umdenken.
Was die Ausschlagung für die eigene Familie bedeutet
Ein Detail, das viele übersehen: Schlägt man aus, fällt der Nachlass nicht einfach weg, sondern wandert an die nächstberufenen Verwandten – häufig an die eigenen Kinder. Minderjährige Kinder können nur mit Zustimmung des Familiengerichts ausschlagen, und die Eltern dürfen nicht an ihrer Stelle ausschlagen, wenn die Kinder selbst erbberechtigt werden. Es lohnt sich also, die Familie in die Entscheidung einzubeziehen.
Die Kosten, die aus Nachlässigkeit entstehen
Wer die Frist verstreichen lässt und dann feststellt, dass der Verstorbene hoch verschuldet war, haftet grundsätzlich unbeschränkt. Nur über die Aufgebotserklärung (§ 1970 BGB) oder die Drei-Jahres-Frist des Erbscheinvermögens lässt sich die Haftung noch begrenzen – ein mühsamer Umweg. Hinzu kommen Gebühren für Erbschein, Nachlassgericht und gegebenenfalls Anwalt. Die Ausschlagung selbst kostet dagegen nur eine geringe Gerichtsgebühr, meist im niedrigen zweistelligen Bereich.
Fazit: Nichts unterschreiben, bevor man weiß, was drin ist
Das Erbeschreiben verpflichtet zur Entscheidung, nicht zur Zustimmung. Wer die sechs Wochen nutzt, um Sachlage und Schulden zu prüfen, ohne Erbenhandlungen vorzunehmen, behält alle Optionen. Im Zweifel gilt: lieber einmal mehr beim Nachlassgericht nachfragen als einmal zu viel angenommen zu haben. Denn während ein Vermögen wiederaufgebaut werden kann, sind übernommene Schulden selten so leicht wieder loszuwerden.