Schwarz auf weiß, aber trotzdem nichtig: Diese Mietvertragsklauseln müssen Sie nicht hinnehmen
Photo: Mietvertrag Unterschrift Kugelschreiber Wohnung, via www.kostenlose-vordrucke.de
Der Mietvertrag ist unterschrieben, die Wohnung ist bezogen – und damit glauben viele Mieterinnen und Mieter, dass alles darin auch gilt. Ein weit verbreiteter Irrtum. Das deutsche Mietrecht ist stark mieterschützend, und unzählige Vertragsklauseln, mit denen Vermieter ihre Position verbessern wollen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Trotzdem stehen sie weiterhin in Verträgen – und werden bezahlt, weil niemand widerspricht. Wer hier Bescheid weiß, spart im Laufe einer Mietzeit schnell mehrere tausend Euro.
Warum eine Klausel nichtig sein kann, obwohl sie im Vertrag steht
Der Grundsatz lautet: Unwirksame Klauseln entfalten keine Wirkung, gleichgültig ob man sie unterschrieben hat. Das Gesetz (insbesondere §§ 535 ff. BGB in Verbindung mit der Mietrechtsreform) verdrängt abweichende Vereinbarungen, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Ein Verstoß muss also nicht angefochten oder gekündigt werden – die Klausel ist von Anfang an unbeachtlich. Entscheidend ist nur, dass der Mieter sich auch tatsächlich darauf beruft und nicht freiwillig Leistungen erbringt, auf die kein Anspruch besteht.
Die drei großen Klassiker: Kautionshöhe, Nebenkosten, Schönheitsreparaturen
1. Überhöhte oder unklare Kaution
Die Kautionshöhe ist gesetzlich auf höchstens drei Nettomonatsmieten begrenzt (§ 551 BGB). Auch wer eine höhere Summe unterschrieben hat, muss nur den gesetzlichen Rahmen erfüllen. Zusätzlich gilt: Die Kaution ist in drei gleichen Monatsraten zu zahlen, sofern nichts anderes wirksam vereinbart wurde – und sie muss getrennt vom Vermögen der Vermieterin angelegt werden, wobei die Erträge dem Mieter zustehen. Wer nach dem Auszug die Rückzahlung fordert, sollte die ordnungsgemäße Anlage gleich miteinfordern; oft ergibt sich daraus ein spürbarer Zusatzbetrag.
2. Nebenkosten ohne klaren Umlagekatalog
Vermieter dürfen nur Betriebsarten in Abrechnung nehmen, die entweder im Vertrag namentlich genannt oder im Rahmen der Betriebskostenverordnung vereinbart sind. Eine Formulierung wie „sonstige Betriebskosten" oder „alle anfallenden Kosten" reicht dafür nicht aus – der BGH verlangt eine hinreichend bestimmte Aufzählung. Auch die Abrechnungsfrist ist festgezurrt: Die Abrechnung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Später eingereichte Posten kann der Mieter ablehnen. Umgekehrt verfällt ein Guthaben des Mieters erst nach Ablauf von drei Monaten nach Zugang der ordnungsgemäßen Abrechnung – wer hier Fristen im Blick behält, behält die Oberhand.
3. Unwirksame Schönheitsreparaturen
Der Dauerbrenner. Häufig unwirksam sind insbesondere:
- Starre Renovierungsfristen ohne ausreichende zeitliche Flexibilität (etwa „alle drei Jahre" ohne den Zusatz „mindestens" oder „in der Regel")
- Unrenoviert übernommene Wohnungen, die dennoch renoviert werden müssen (die sogenannte „Instandhaltungsfalle")
- Endrenovierungsklauseln, die die letzte Renovierung unabhängig vom Zustand festschreiben
- Umlegungsklauseln, die die Kosten für Abnutzung durch Vormieter auf den neuen Mieter überwälzen
Wer eine solche Klausel entdeckt, kann die Ausbesserungen schlicht verweigern – ein Verstoß gegen eine unwirksame Klausel ist kein Grund zur Kündigung.
Weitere Stolperfallen im Überblick
Neben den drei Klassikern tauchen immer wieder weitere nichtige Bestimmungen auf: Klauseln, die das Betreten der Wohnung ohne vorherige Terminabsprache erlauben, das Halten kleiner Haustiere pauschal untersagen oder die Miete bei jedem Mieterwechsel automatisch erhöhen (die „Staffelmietklausel ohne Staffel"). Auch Verbote, die Wohnung zu untervermieten, ohne dass ein vernünftiger Grund berücksichtigt wird, halten der gerichtlichen Prüfung häufig nicht stand.
So berufen Sie sich richtig auf die Nichtigkeit
Wer eine unwirksame Klausel entdeckt, sollte sachlich und schriftlich vorgehen. Ein Mustersatz für die Schönheitsreparaturen könnte lauten: „Die Klausel zu Schönheitsreparaturen in § X des Mietvertrags halte ich für unwirksam, da sie starre Renovierungsfristen ohne zeitliche Flexibilität vorsieht. Ich bitte um Ihre Rückmeldung bis zum [Datum]."
Bei überhöhten Betriebskosten genügt der Hinweis, dass nur die vertraglich bezeichneten Betriebsarten abgerechnet werden dürfen und nicht genannte Positionen gestrichen werden sollen. Wichtig in allen Fällen: Zahlungen unter Vorbehalt leisten, wenn die Fälligkeit unklar ist, und nichts unterschreiben, was als rückwirkende Neuregelung der Klausel gelten könnte.
Bleibt die Vermieterin uneinsichtig, hilft der Weg zum Mieterverein oder zu einer Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. In vielen Fällen genügt jedoch schon der Hinweis auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung – nicht jede Klausel wird bis vor Gericht durchgefochten, wenn die Rechtslage eindeutig ist.
Fazit
Ein Mietvertrag ist kein Dokument, dessen jede Zeile automatisch Bestand hat. Wer die typischen Schwachstellen kennt und sie rechtzeitig anspricht, kann erhebliche Beträge sparen und unnötige Auseinandersetzungen vermeiden. Der Aufwand dafür ist überschaubar: Vertrag genau lesen, kritische Klauseln identifizieren, sachlich widersprechen. Recht behält im Zweifel, wer die Regeln kennt – nicht, wer sie unterschrieben hat.